Satzung des LVE

Bei der Mitgliederversammlung am 21. Oktober 2022 wurde über eine Satzungsneufassung abgestimmt. Die folgende Neufassung wurde ohne Gegenstimme angenommen.

 

 

Satzung

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der 1968 gegründete Verein führt den Namen Leichtathletikverein Ettenheim 1968 e.V. (LVE) und hat seinen Sitz in D-77955 Ettenheim.

Der Verein ist unter diesem Namen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg -Vereinsregister- unter der Geschäftsnummer VR 400083 eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein ist Mitglied im Badischen Leichtathletikverband, Karlsruhe und im Badischen Sportbund Freiburg. Weitere Mitgliedschaften können erworben werden.

§ 2 Zweck des Vereins und Grundsätze

Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports sowie der Jugendarbeit. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige   Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein tritt für die Erhaltung, Wiederherstellung und den Schutz der natürlichen Umwelt sowie ihre Nutzung für das Sporttreiben ein.

Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine pauschale Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EstG beschließen.

 § 3 Mitgliedschaft

 Der Verein besteht aus:

    1. ordentlichen Mitgliedern

    2. fördernden Mitgliedern

    3. Ehrenmitgliedern

Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich einzureichen. Bei Minderjährigen bedarf es der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Sie ist befugt, unter Angabe von Gründen die Aufnahme abzulehnen.

Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.

Ehrenmitglieder sind Personen, die im Verein besondere Verdienste erworben haben. Sie können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt werden.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich nach Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten, gegenseitige Rücksichtnahme und Kameradschaft zu wahren.

Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Jahresbeiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der Austritt ist dem Vorstand spätestens einen Monat vor Schluss des Geschäftsjahres schriftlich mitzuteilen und wird mit Ablauf des Geschäftsjahres wirksam.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:

    1. wegen erheblicher schuldhafter Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen

    2. wegen eines schweren schuldhaften Verstoßes gegen die Interessen des Vereins

    3. wegen groben unsportlichen Verhaltens.

Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Mit dem Ausscheiden eines Mitglieds erlöschen sämtliche, durch die Mitgliedschaft erworbenen Anrechte an den Verein.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Vorstandschaft

§ 7 Vorstand und Vorstandschaft

Der Vorstand besteht aus mindestens einem und höchstens zwei gleichberechtigten Vorsitzenden.

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jeder Vorsitzende ist einzeln vertretungsberechtigt.

Die Vorstandschaft besteht aus:

    1. den Vorsitzenden

    2. dem/der Kassenwart /-in

    3. dem/ der Schriftführer /-in

    4. dem/der Pressewart /-in

    5. dem/der Sportwart /-in

    6. dem/der Klubhaus- und Gerätewart/-in

    7. dem/der Jugendleiter/-in

    8. den Beisitzer/innen. Die Anzahl wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.

Dem Verein können weitere Sportarten angegliedert werden. Diese werden als Abteilung des Vereins geführt und jeweils durch einen Beisitzer in der Vorstandschaft vertreten.

Der Vorstand und die Mitglieder der Vorstandschaft werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur satzungsmäßigen Neuwahl im Amt.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.

Bei Ausscheiden von einzelnen Mitgliedern der Vorstandschaft kann sich die Vorstandschaft bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Beschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.

Die Sitzungen der Vorstandschaft werden von einem    Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Die Beschlüsse   werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Jedes Mitglied der Vorstandschaft hat eine Stimme. Die Ergebnisse der Sitzungen werden in einem Protokoll dokumentiert.

Der Vorstand haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden aus einer fahrlässig begangenen Pflichtverletzung.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus

    1. dem Vorstand

    2. der Vorstandschaft

    3. den weiteren Vereinsmitgliedern

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel alle zwei Jahre statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Die Mitglieder werden schriftlich eingeladen, wobei durch E-Mail, Fax u.a. die Schriftform gewahrt bleibt. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit durch den Vorstand mit einer Frist von einer Woche einberufen werden. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies die Vorstandschaft oder ein Viertel der Vereinsmitglieder unter Angabe des Grundes beantragen.

Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die das 15. Lebensjahr vollendet haben.

Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 9 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für:

    1. Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der Vorstandschaft

    2. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer

    3. Entlastung der Vorstandschaft

    4. Wahl der Mitglieder der Vorstandschaft

    5. Wahl der Kassenprüfer

    6. Bestätigung des Jugendleiters

    7. Festsetzung der Mitgliederbeiträge

    8. Gründung von Abteilungen

    9. Satzungsänderungen

    10. Beschlussfassung über vorliegende Anträge

    11. Auflösung des Vereins

Die weitere Gestaltung obliegt der Verantwortung des Vorstandes.

§10 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht der Vorstandschaft angehören dürfen.

Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der der Vorstandschaft.

Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die Vereinskasse, die Konten sowie die Buchungsunterlagen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

§ 11 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.

Anträge auf Satzungsänderungen müssen mit der Einladung zu Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§ 12 Vereinsjugend

Die Interessen der Vereinsjugend werden durch die Jugendversammlung, den Jugendvorstand und dem Jugendleiter wahrgenommen. Der Jugendleiter und die weiteren Mitglieder des Jugendvorstandes werden von der Jugendversammlung gewählt. Der Jugendleiter ist als Mitglied der Vorstandschaft durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen. Näheres regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung zu beschließen und von der Vorstandschaft zu bestätigen ist.

§ 13 Datenschutz

Zur Erfüllung des Vereinszwecks und der in der Satzung enthaltenen Aufgaben verarbeitet, speichert, übermittelt, verändert und löscht der Verein unter Beachtung und Wahrung der Grundsätze des Datenschutzes und der Datensicherheit personenbezogene Daten, sowie Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Einzelheiten regelt eine Datenschutzordnung, die die Vorstandschaft beschließt.

§ 14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung erfolgen. Hierfür ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ettenheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für den Sport, zu verwenden hat.

§ 15 Haftungsausschluss

Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nicht für die aus dem Sportbetrieb und den übrigen Vereinsveranstaltungen entstandenen Gefahren, Sachverluste und Personenschäden.

§ 16 Gültigkeit dieser Satzung

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am   21. Okt. 2022 beschlossen.

Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.

 

Ettenheim, den 21. Okt. 2022

 

Der Vorstand

 

Satzung zum Downloaden als PDF

 

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